Lärm, Anzeige Ruhestörung

1. Abschnitt

Lärm, der ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen und nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß verursacht wird, und der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Bearbeitung: Amt für Öffentliche Ordnung

Erforderliche Unterlagen: Anzeige, gegebenenfalls Lärmprotokoll

Zusätzliche Hinweise: bei fortgesetztem Lärm in einem Mietshaus immer zuerst den Vermieter informieren 

Rechtsgrundlagen: Geräte-und Maschinenlärmschutzverordnung und Landesimmissionsschutzgesetz und Sonn- und Feiertagsgesetz