Grenzzeugnis

1. Abschnitt

Der Verlauf einer festgestellten Grenze kann durch Ausstellung eines Grenzzeugnisses amtlich bestätigt werden. Das Grenzzeugnis wird ausgestellt, sobald der Grenzverlauf widerspruchsfrei in die Örtlichkeit übertragen worden ist.

Gebühr:
Die Gebühren richten sich nach der Vermessungsgebührenordnung

Bearbeitung:
Nach Antragseingang

Erforderliche Unterlagen:  
Zur Aufnahme des Antrags werden die Flurstücksangaben (Adresse oder Flur- und Flurstücksnummer) benötigt. Für den Nachweis der Antragsberechtigung benötigen Sie ein gültiges Personaldokument sowie gegebenenfalls geeignete Nachweise Ihrer Berechtigung am Antragsflurstück.

Zusätzliche Hinweise: 
Ein persönliches Beratungsgespräch wird empfohlen.

Antragstellung: 
Schriftlich per Post,  E-Mail, Fax oder direkt beim zuständigen Bearbeiter im Katasteramt

Rechtsgrundlagen:

Brandenburgisches Vermessungsgesetz (BbgVermG)