Vorkaufsrecht der Gemeinde
1. Abschnitt
Ausstellung des Negativzeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 – 28 Baugesetzbuch der Gemeinde
Die gemeindlichen Vorkaufsrechte sind das Recht der Gemeinden – in diesem Falle der Stadt Frankfurt (Oder) – ein Grundstück mit dem Vertragsinhalt zu erwerben, zu dem es an einen Dritten veräußert werden soll.
Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde ist das Vorliegen eines Kaufvertrags. Der Inhalt des Kaufvertrages muss der Gemeinde durch einen der Vertragsparteien mitgeteilt werden. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar. Dieser beantragt auch schriftlich die Ausstellung eines Negativzeugnisses.
Die Gemeinde prüft, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses gegebenenfalls wahrnehmen will. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht, oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde darüber unverzüglich ein Zeugnis – das sogenannte „Negativzeugnis“ auszustellen (§ 28 Abs. 1 BauGB). Die Auflassung im Grundbuch darf erst dann erfolgen, wenn das Negativzeugnis vorliegt.
Über das allgemeine Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB hinaus kann die Gemeinde durch Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB begründen
- für unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans,
- für Grundstücke in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen, etwa die Aufstellung eines Bebauungsplans oder die Ausweisung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs, in Betracht zieht.
In der Stadt Frankfurt (Oder) gelten folgende Satzungen über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB (für das Betrachten der Dateien ist der Acrobat Reader erforderlich):
- Vorkaufsrechtssatzung für das Areal Altes Krankenhaus / Briesener Straße
- Vorkaufsrechtssatzung BP-18-002 “Industriegebiet an der A12“ sowie Bereich südl. des Industriegebietes an der BAB 12
- Vorkaufsrechtssatzung BP-18-002 "Industriegebiet an der A12" sowie Bereich südl. des Industriegebietes an der BAB 12 - 1.Änderung
Sprechzeiten der Ämter
Sprechzeiten der Ämter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.
Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:
Sprechzeiten Bürgerbüro
Montag 08:00 – 15:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Sprechzeiten Ausländerbehörde
| Dienstag |
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr | Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich. |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr | Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung Marktplatz 1, 15230 Frankfurt (Oder) möglich. |
Sprechzeiten Standesamt
Sprechzeiten KFZ-Zulassungsbehörde
| Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Sprechzeiten Bauberatung
Bauberatung
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr (13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Sprechzeiten Friedhofsverwaltung
Friedhofsverwaltung
| Montag | 09:00 - 11:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 9:00 - 11:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag |
9:00 - 11:00 Uhr |
| Oder nach Terminvereinbarung. |
Sprechzeiten der Schiedsstellen
Schiedstelle I:
Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Schiedstelle II:
Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr