Freistellungsgenehmigung für Fördernehmer

1. Abschnitt

Mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten geförderte Wohnungen darf der Vermieter (Fördermittelnehmer) nur Wohnberechtigten (Inhaber eines Wohnberechtigungsscheines - WBS) zum Gebrauch überlassen. Anderenfalls ist durch die zuständige Stelle eine Freistellungsgenehmigung zu erteilen.
 
Gebühr: 25,00 bis 100,00 € je Wohnung
 
Bearbeitung: umgehend, maximal 14 Tage

Erforderliche Unterlagen:
Freistellungsantrag mit Begründung, ggf. mit Nachweis der eigenen Vermietungsbemühungen oder sonstiger Nachweise.   
 
Zusätzliche Hinweise:
Gilt nur für Wohnungen, die den Regelungen des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) und dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) unterliegen.
 
Antragstellung: Formloser Antrag

Rechtsgrundlagen:
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG), Gebührenordnung im Bereich Wohnungswesen des Landes Brandenburg