Erhaltungssatzung
1. Abschnitt
Mit Hilfe der Erhaltungssatzung wird die Gemeinde in die Lage versetzt, bestimmte Gebiete zu bezeichnen, in denen die Genehmigung für den Rückbau, die Änderung oder Nutzungsänderung und ggf. auch die Errichtung von baulichen Anlagen aus den in § 172 BauGB genannten Gründen versagt werden kann. Um an wesentliche Verhältnisse und Zustände anzuknüpfen, können drei Erhaltungsziele festgelegt werden:
- Erhalt der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes (§ 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BauGB)
- Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BauGB)
- Sicherung städtebaulicher Umstrukturierungen (§ 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 BauGB)
In der Stadt Frankfurt (Oder) gelten folgende zum Download bereitgestellte Erhaltungssatzungen: