Schneeräum- und Streupflicht
1. Abschnitt
In der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich von den Gehwegen und ggf. Fahrbahnen durch den Eigentümer des anliegenden Grundstückes zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.