Kfz, Zulassung Neu-Fahrzeug (fabrikneues Fahrzeug)

1. Abschnitt

Das Fahrzeug soll erstmals zugelassen werden. Das Fahrzeug hat eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Betriebserlaubnis).

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Hinweis: Die zugeteilten Kennzeichen sind bei den Schilderprägern zu beschaffen.

Bearbeitung: sofort

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Fahrzeughalters
  • ggf. formlose schriftliche Vollmacht bei Zulassung durch eine Bevollmächtigten
  • bei Firmen / Vereine :
    - Gewerbeanmeldung
    - Registerauszug
    - Vollmacht
    - ggf. Mietvertrag

des Weiteren

  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer bei steuerpflichtigen Fahrzeugen
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ggf. Datenbestätigung oder Betriebserlaubnis
  • Versicherungsbestätigung ( elektronische Versicherungsbestätigung - EVB-Nummer)

Zusätzliche Hinweise:
Bei offenen Gebührenforderungen der Kfz-Zulassungsbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter erfolgt keine Zulassung des Fahrzeugs. (Grundlage: Gesetz über die Verweigerung der Zulassung bei rückständigen Gebühren und Auslagen; GVBl. Brandenburg Teil I Nr. 5 v. 27.04.2006)
Bei Kraftfahrzeugsteuerrückständen und Rückständen aus Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer des Fahrzeughalters bei den Finanzämtern des Landes Brandenburg erfolgt keine Zulassung des Fahrzeugs. (Kraftfahrzeugsteuergesetz ; BGBl. I S 3818, in der z.Z. gültigen Fassung)

Antragstellung: persönlich oder durch bevollmächtigte Dritte

Online-Kfz-Service

Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz)

Zum 1. September 2023 tritt die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) inklusive der Anpassung der Gebühren in Kraft.  Die Brandenburger Kfz-Zulassungsbehörden machen nach § 79 Absatz 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von der gesetzlich eingeräumten Verlängerungsfrist bis zum 31. Dezember 2023 Gebrauch. Somit bleiben die Leistungen des i-Kfz-BB-Portals zunächst im bisherigen Umfang erhalten. Die Nutzung der internetbasierten Zulassung für juristische Personen ist derzeit noch nicht möglich.

i-Kfz gilt für folgende Zulassungsvorgänge 

  • Neuzulassung / Anmeldung eines fabrikneuen Fahrzeugs
       > teilautomatisiert (Antrag wird durch die Zulassungsbehörde geprüft)
  • Wiederzulassung eines Fahrzeugs   
       > alle Varianten sind möglich, auch auf einen anderen Halter mit einem anderen Kennzeichen
  • Umschreibung (mit Halter- und/oder Wohnsitzwechsel)
       > vollautomatisiert bei Adressänderung oder Kennzeichenmitnahme
       > bei allen anderen Umschreibungen teilautomatisiert    (Antrag wird durch die Zulassungsbehörde geprüft)
  • Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs
       > vollautomatisiert (Bescheid über Außerbetriebsetzung kann direkt heruntergeladen werden)
  • Adressänderung

Voraussetzungen

Mindestvoraussetzungen

  • neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2"

zusätzlich für Neuzulassungen, Umschreibung, Wiederzulassung

  •  gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
  •  gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsüberprüfung (SP))
  •  ggf. Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) (ab 01.01.2015 im Umlauf) und
        ggf. Teil II (ZB II)  (ab 01.01.2018 im Umlauf) 
        ggf. Stempelplaketten mit Sicherheitscodes (ab 01.01.2015 im Umlauf)

zusätzlich für Abmeldungen

         > ZB I und Stempelplaketten mit Sicherheitscodes (ab 01.01.2015 im Umlauf)

Wir bieten folgende Zahlungsmöglichkeiten an:

Die fälligen Gebühren können über das Giropay-Verfahren beglichen werden.


Weiterführende Informationen

  • Video "So geht i-Kfz umschreiben"

  • Video "So geht i-Kfz abmelden"

Dokumente:

Links:

Online Terminvergabe


Rechtsgrundlagen:

  • §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) in der z.Z. geltenden Fassung
  • §§ 1, 3, 4, 6  Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z. geltenden Fassung

Sprechzeiten der Ämter

Sprechzeiten der Ämter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)

Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.

Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung

Dienstag            09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag​        09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:

Sprechzeiten Bürgerbüro

Montag 08:00 – 15:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Ausländerbehörde

Dienstag
09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr​ Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr​ Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung Marktplatz 1, 15230 Frankfurt (Oder) möglich.

Sprechzeiten Standesamt

Dienstag
09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr​ Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr​

Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten KFZ-Zulassungsbehörde

​Montag 08:00​ - 12:00 Uhr
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ geschlossen​
Donnerstag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Bauberatung

Bauberatung

​Montag 09:00​ - 12:00 Uhr
(13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 09:00​ - 12:00 Uhr

Sprechzeiten Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

​Montag 09:00​ - 11:00 Uhr​
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch​ 9:00​ - 11:00 Uhr
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​

9:00​ - 11:00 Uhr

  Oder nach Terminvereinbarung.

Sprechzeiten der Schiedsstellen

Schiedstelle I:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Schiedstelle II:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr


Das Tragen einer Maske sowie die Einhaltung von Abständen und der bekannten (Hand-)Hygieneregelungen innerhalb der Verwaltungsgebäude wird weiterhin dringend empfohlen. Von Besuchen der Verwaltung ist abzusehen, wenn Kontakt zu an COVID-19 erkrankten Personen erfolgte bzw. selbst typische Symptome bestehen.