Sorgeerklärung

1. Abschnitt

Bei der Geburt eines Kindes, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Es besteht aber die Möglichkeit, dass die nicht miteinander verheirateten Eltern durch Erklärung , dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung), die gemeinsame elterliche Sorge begründen. Wie die Vaterschaftsanerkennung kann auch die Sorgeerklärung bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. 
 
Gebühr: kostenfrei 
 
Bearbeitung:

Die Beurkundung ist nur nach vorheriger Terminabstimmung möglich! Aktuell sind leider lange Wartezeiten zu beachten (zwischen 8 bis 12 Wochen).

Am Termin wird die Willenserklärung durch die Urkundsperson nach umfassender Rechtsbelehrung aufgenommen und beurkundet (Dauer ca. 45 - 60 Min).
Beurkundungen mit Dolmetschern erfordern zwischen 90 – 120 Minuten Zeit.

Erforderliche Unterlagen:

im Original vorzulegen:

  •  gültige Personaldokumente (Personalausweis/Reisepass) des/der Erklärenden,
  •  Vaterschaftsanerkennung
  •  Mutterpass bei vorgeburtlicher Anerkennung oder Geburtsurkunde des Kindes


Zusätzliche Hinweise:  Vorherige Terminabstimmung erforderlich! Wartezeit beachten.

Telefonisch können Termine vereinbart werden über Tel. 552-5110 und/oder Tel. 552-5120.
 
Antragstellung: ohne

Rechtsgrundlagen: § 1626 BGB, § 1626 a - e BGB

zuständige Stelle:

Die Sorgerechtserklärung kann in jedem Jugendamt der Bundesrepublik Deutschland bzw. bei einem Notar aufgenommen werden. Gebühren können anfallen.