Errichtung und Betreibung einer Kleinkläranlage

Teaser

Zur dezentralen Beseitigung von häuslichem Abwasser mittels einer Kleinkläranlage (KKA) ist die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Gewässer notwendig.

Volltext

Kleinkläranlagen (KKA) kommen überall dort zum Einsatz, wo eine zentrale Entsorgung von häuslichem Abwasser über die öffentliche Kanalisation nicht zur Verfügung steht. Dies ist beispielsweise in ländlichen Gebieten mit einem geringen Erschließungsgrad der Fall. Rahmenbedingungen für das Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen in Böden und Gewässer sind unter anderem im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes, Brandenburgischen Wassergesetzt (BbgWG) und den spezifischen Abwassersatzungen von Gemeinden und Städten festgelegt.

Für die Errichtung und Betreibung einer Kleinkläranlage ist in Brandenburg eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde erforderlich. Kleinkläranlagen sind meist nur für Abwasser von Haushalten geeignet und müssen über eine Vorklärung und eine biologische Reinigungsstufe verfügen.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Allgemeine Angaben zu:
  • Betreiber / Eigentümer
  • Angaben zum Grundstück 
  • Art der Anlage, Behandlungsverfahren
  • Angaben zur Einleitung des gereinigten Abwassers
  • höchster Grundwasserstand am Standort:
  • Bodenbeschaffenheit/Nachweis der Versickerungsfähigkeit (kf-Wert)
  • Einleitmenge, Abwasseranfall
  • Übersichtskarte mit Kennzeichnung der örtlichen Lage des Grundstückes
  • Entwässerungsplan gemäß DIN 1986100 mit Eintragung Gebäude, Grundstücksleitungen, Standort Kleinkläranlage, Probenahmestelle, Versickerungsanlage mit Abstandsangabe zur vorhandenen Bebauung und Grundstücksgrenze im Maßstab ca. 1:500
  • Bei Versickerung in das Grundwasser:
  • Bemessung der Versickerungsanlage in Abhängigkeit der Untergrundverhältnisse
  • Ausführungsplanung mit Darstellung der höhenmäßigen Einordnung auf dem Grundstück (Geländehöhe, Sohlhöhe der Versickerungsanlage und Abstand zum höchsten Grundwasserstand)
  • Baugrunduntersuchung bis 3 m unter Geländeoberkante mit Versickerungsnachweis
  • Hydrologische Fachauskunft des Landesamtes für Umwelt zu den Grundwasserständen am Standort einschließlich des höchsten Grundwasserstandes (HGW)
  • Bei Einleitung in ein Fließgewässer:
  • Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen (zuständiger Wasser- und Bodenverband/Gewässerverband)
  • Darstellung des Einleitbauwerkes
  • Ausführungsplanung mit Grundriss und Schnittdarstellung sowie Systemzeichnung der Kleinkläranlage
  • Verfahrensbeschreibung mit Fließbild der Kleinkläranlage
  • klärtechnischen Bemessung der Kleinkläranlage/Nenngröße
  • Leistungserklärung des Herstellers der Kleinkläranlage mit folgenden Angaben:
  • Nachweise für Wasserdichtheit, Standsicherheit, Dauerhaftigkeit

-  Angaben zur Reinigungsleistung

  • Vorgaben zur Entschlammung
  • Beschreibung von Einbau, Betrieb und Wartung unter Einhaltung des Arbeitsblattes DWA-A 221

- Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang, Zustimmung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

Voraussetzungen

Es besteht keine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation (Schmutzwasserbeseitigung), Zustimmung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 BbgWG)

Kosten

Werden nach der Gebührenordnung des für Umwelt zuständigen Ministeriums erhoben



Verfahrensablauf

Prüfung, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang für die Einleitung des Abwassers in das öffentliche Kanalnetz vorliegt. Erteilung der Befreiung vom Anschlusszwang (Abwasserzweckverband, kommunaler Träger der Abwasserbeseitigung), Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Gewässer (untere Wasserbehörde)

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen. Bei vollständigen Unterlagen ca. 4 Wochen ab Antragseingang.

Frist

Die wasserrechtliche Erlaubnis muss vor Errichtung der Anlage vorliegen.

Formulare

Formular vorliegend

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.04.2024
Fachlich freigegeben durch:

Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz,

Fachbereich Umwelt und Natur

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Sprechzeiten der Ämter

Sprechzeiten der Ämter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)

Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.

Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung

Dienstag            09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag​        09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:

Sprechzeiten Bürgerbüro

Montag 08:00 – 15:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Ausländerbehörde

Dienstag
09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr​ Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr​ Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung Marktplatz 1, 15230 Frankfurt (Oder) möglich.

Sprechzeiten Standesamt

Dienstag
09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr​ Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr​

Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten KFZ-Zulassungsbehörde

​Montag 08:00​ - 12:00 Uhr
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ geschlossen​
Donnerstag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 08:00​ - 12:00 Uhr​

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Sprechzeiten Bauberatung

Bauberatung

​Montag 09:00​ - 12:00 Uhr
(13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 09:00​ - 12:00 Uhr

Sprechzeiten Friedhofsverwaltung

Friedhofsverwaltung

​Montag 09:00​ - 11:00 Uhr​
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch​ 9:00​ - 11:00 Uhr
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​

9:00​ - 11:00 Uhr

  Oder nach Terminvereinbarung.

Sprechzeiten der Schiedsstellen

Schiedstelle I:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Schiedstelle II:

Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr