Errichtung und Betreibung einer Kleinkläranlage
Teaser
Zur dezentralen Beseitigung von häuslichem Abwasser mittels einer Kleinkläranlage (KKA) ist die Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Gewässer notwendig.
Volltext
Kleinkläranlagen (KKA) kommen überall dort zum Einsatz, wo eine zentrale Entsorgung von häuslichem Abwasser über die öffentliche Kanalisation nicht zur Verfügung steht. Dies ist beispielsweise in ländlichen Gebieten mit einem geringen Erschließungsgrad der Fall. Rahmenbedingungen für das Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen in Böden und Gewässer sind unter anderem im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes, Brandenburgischen Wassergesetzt (BbgWG) und den spezifischen Abwassersatzungen von Gemeinden und Städten festgelegt.
Für die Errichtung und Betreibung einer Kleinkläranlage ist in Brandenburg eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde erforderlich. Kleinkläranlagen sind meist nur für Abwasser von Haushalten geeignet und müssen über eine Vorklärung und eine biologische Reinigungsstufe verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Allgemeine Angaben zu:
- Betreiber / Eigentümer
- Angaben zum Grundstück
- Art der Anlage, Behandlungsverfahren
- Angaben zur Einleitung des gereinigten Abwassers
- höchster Grundwasserstand am Standort:
- Bodenbeschaffenheit/Nachweis der Versickerungsfähigkeit (kf-Wert)
- Einleitmenge, Abwasseranfall
- Übersichtskarte mit Kennzeichnung der örtlichen Lage des Grundstückes
- Entwässerungsplan gemäß DIN 1986100 mit Eintragung Gebäude, Grundstücksleitungen, Standort Kleinkläranlage, Probenahmestelle, Versickerungsanlage mit Abstandsangabe zur vorhandenen Bebauung und Grundstücksgrenze im Maßstab ca. 1:500
- Bei Versickerung in das Grundwasser:
- Bemessung der Versickerungsanlage in Abhängigkeit der Untergrundverhältnisse
- Ausführungsplanung mit Darstellung der höhenmäßigen Einordnung auf dem Grundstück (Geländehöhe, Sohlhöhe der Versickerungsanlage und Abstand zum höchsten Grundwasserstand)
- Baugrunduntersuchung bis 3 m unter Geländeoberkante mit Versickerungsnachweis
- Hydrologische Fachauskunft des Landesamtes für Umwelt zu den Grundwasserständen am Standort einschließlich des höchsten Grundwasserstandes (HGW)
- Bei Einleitung in ein Fließgewässer:
- Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen (zuständiger Wasser- und Bodenverband/Gewässerverband)
- Darstellung des Einleitbauwerkes
- Ausführungsplanung mit Grundriss und Schnittdarstellung sowie Systemzeichnung der Kleinkläranlage
- Verfahrensbeschreibung mit Fließbild der Kleinkläranlage
- klärtechnischen Bemessung der Kleinkläranlage/Nenngröße
- Leistungserklärung des Herstellers der Kleinkläranlage mit folgenden Angaben:
- Nachweise für Wasserdichtheit, Standsicherheit, Dauerhaftigkeit
- Angaben zur Reinigungsleistung
- Vorgaben zur Entschlammung
- Beschreibung von Einbau, Betrieb und Wartung unter Einhaltung des Arbeitsblattes DWA-A 221
- Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang, Zustimmung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht
Voraussetzungen
Es besteht keine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation (Schmutzwasserbeseitigung), Zustimmung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht (§ 66 BbgWG)
Kosten
Werden nach der Gebührenordnung des für Umwelt zuständigen Ministeriums erhoben
Verfahrensablauf
Prüfung, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang für die Einleitung des Abwassers in das öffentliche Kanalnetz vorliegt. Erteilung der Befreiung vom Anschlusszwang (Abwasserzweckverband, kommunaler Träger der Abwasserbeseitigung), Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung des geklärten Abwassers in ein Gewässer (untere Wasserbehörde)
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen. Bei vollständigen Unterlagen ca. 4 Wochen ab Antragseingang.
Frist
Die wasserrechtliche Erlaubnis muss vor Errichtung der Anlage vorliegen.
Formulare
Formular vorliegend
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz,
Fachbereich Umwelt und Natur
Urheber
Sprechzeiten der Ämter
Sprechzeiten der Ämter der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Um unnötige Wartezeiten und Ansammlungen zu vermeiden, wird für den Besuch der Stadtverwaltung nach wie vor eine vorherige telefonische oder Online-Terminvereinbarung empfohlen. Dies gilt insbesondere für die publikumsintensiven Bereiche Bürgerbüro, Kfz-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde und Ausländerbehörde. Für Anliegen, die keine Anwesenheit verlangen, können Bürgerinnen und Bürger, diese möglichst weiterhin telefonisch, auf dem Postweg oder per E-Mail erledigen.
Allgemeine Sprechzeiten der Verwaltung
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Für die nachfolgenden Bereiche gelten besondere Regelungen bzw. gesonderte Sprechzeiten:
Sprechzeiten Bürgerbüro
Montag 08:00 – 15:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Sprechzeiten Ausländerbehörde
| Dienstag |
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr | Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Terminbuchungen hier möglich. |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr | Vorsprachen ohne vorherige Terminvereinbarung Marktplatz 1, 15230 Frankfurt (Oder) möglich. |
Sprechzeiten Standesamt
Sprechzeiten KFZ-Zulassungsbehörde
| Montag | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | geschlossen |
| Donnerstag | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 - 12:00 Uhr |
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.
Sprechzeiten Bauberatung
Bauberatung
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr (13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |
Sprechzeiten Friedhofsverwaltung
Friedhofsverwaltung
| Montag | 09:00 - 11:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 9:00 - 11:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag |
9:00 - 11:00 Uhr |
| Oder nach Terminvereinbarung. |
Sprechzeiten der Schiedsstellen
Schiedstelle I:
Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Schiedstelle II:
Sprechzeiten: Einmal im Monat, den zweiten Montag oder nach Vereinbarung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr