Kostenbeitrag für die Betreuung eines Kindes in der Kindertagesbetreuung
Elternbeiträge
Elternbeiträge
Gemäß Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschuss des leistungsverpflichteten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt.
Für die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung werden Elternbeiträge gemäß § 17 und § 51 KitaG erhoben (für Kindertagesstätten und Horte durch den Träger der Einrichtung/ für Kindertagespflege durch das Amt für Jugend und Soziales). Diese sind sozialverträglich gestaffelt und bemessen sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder, dem Einkommen sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang.
Außerdem ist für das Mittagessen ein privat-rechtliches Entgelt zu entrichten.
Die Elternbeiträge sind durch den Einrichtungsträger zu erheben und festzusetzen. In der Stadt Frankfurt (Oder) orientieren sich die Träger aller Kindertagesstätten und Horte bezüglich der Beitragshöhe an der städtischen „Empfehlung zum Einvernehmen für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten gemäß § 17 Kita-Gesetz Brandenburg in der Stadt Frankfurt (Oder)“. Diese wurde durch die Stadtverordnetenversammlung am 17.07.2025 mit Wirkung ab 01.09.2025 beschlossen (s. Anlage - Amtsblatt Jahrgang 36, Nr. 11 vom 27.08.2025).
Die Elternbeitragsregelungen der Einrichtungsträger in Frankfurt (Oder) werden durch Landesregelungen gemäß KitaG eingeschränkt bzw. geändert. Seit dem 01.01.2025 gelten daher folgende Landesregelungen zur Beitragsfreiheit bzw. -begrenzung:
Es gilt eine Beitragsfreiheit
- für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben bis zur Einschulung gemäß § 17a KitaG
- für Familien mit einem Sozialleistungsbezug (z.B. Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag) gemäß § 50 Abs. 1 KitaG sowie
- für Familien mit einem Jahresnettoeinkommen bis 35.000 Euro gemäß § 50 Abs. 2 KitaG
Es gilt außerdem eine landesweit einheitliche Begrenzung der Höchstbeiträge bei einem Jahresnettoeinkommen von 35.000 Euro bis zu 55.000 Euro gemäß § 51 KitaG.
Aufgrund dieser landesrechtlichen Regelungen zur Beitragsfreiheit bzw. -begrenzung können sich Abweichungen von den durch die Stadt und die Träge festgelegten und den tatsächlich zu zahlenden Elternbeiträgen ergeben. Diese geringeren Einnahmen werden der Stadt Frankfurt (Oder) sowie den Einrichtungsträgern auf Antrag vom Land erstattet. Dafür muss nachgewiesen werden, wie hoch die Einnahmeausfälle sind.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Elternbeiträge finden Sie als Anlagen Übersichten über die Elternbeiträge für die Kindertagespflege, die Krippe sowie Horte (Kindergarten ist für alle beitragsfrei), die gemäß städtischer Regelung ab 01.09.2025 zu zahlen wären sowie den tatsächlich zu zahlenden Elternbeiträgen unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen.
Eltern, die Sozialleistungen erhalten, die zu einer Beitragsfreiheit führen, haben auch die Möglichkeit, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung über das Bildungs- und Teilhabepaket zu stellen. Danach können z.B. die Kosten für das Mittagessen für Kinder in Kindertagesbetreuung sowie für Schülerinnen und Schüler komplett übernommen werden.
Beitragsfrei sind alle Leistungen, die eine Kita im Rahmen ihres regulären Betreuungs-, Bildungs- und Versorgungsauftrages erbringt und die keinen außergewöhnlichen Standard für Kitas in Brandenburg darstellen. Die Beitragsfreiheit gilt nicht für externe Angebote, also für Leistungen die von Dritten angeboten werden (z.B. Musikunterricht).
Bei Fragen zu diesen Themen wenden Sie sich bitte an Ihre Kita-Leitung, Ihren Kita-Träger oder an das Amt für Jugend und Soziales.
Dokumente:
- Elternbeiträge Kindertagespflege ab 01.09.2025 (PDF, 148 kB)
- Elternbeiträge Hort ab 01.09.2025 (PDF, 145 kB)
- Amtsblatt Nr.11 vom 27.08.2025- Elternbeiträge (PDF, 1.9 MB)