Halterwechsel, Umschreibung des Kfz auf einen anderen Halter [innerhalb von Frankfurt (Oder)]

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2. Abschnitt

Ein in Frankfurt (Oder) zugelassenes Fahrzeug soll auf einen neuen Fahrzeughalter zugelassen werden.

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Hinweis: Die zugeteilten Kennzeichen sind bei den Schilderprägern zu beschaffen.

Bearbeitung: sofort

Erforderliche Unterlagen:

Bei Privatpersonen :

  • Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Fahrzeughalters
  • ggf. formlose schriftliche Vollmacht bei Zulassung durch eine Bevollmächtigten
bei Firmen / Vereinen :
  •  Gewerbeanmeldung
  •  Registerauszug
  •  Vollmacht
  •  ggf. Mietvertrag

des Weiteren:

  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer bei steuerpflichtigen Fahrzeugen (SEPA-Lastschriftmandat zum  Einzug der Kraftfahrzeugsteuer)  
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) 
  • Zulassungsbescheinigung Teil II ( Fahrzeugbrief) / Betriebserlaubnis
  • Gültiges Prüfprotokoll der Hauptuntersuchung
  • Versicherungsbestätigung ( elektronische Versicherungsbestätigung-EVB)
  • bei Wechsel des Kennzeichens die amtlich gesiegelten Kennzeichentafeln

Zusätzliche Hinweise:
Bei offenen Gebührenforderungen der Kfz-Zulassungsbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter erfolgt keine Zulassung des Fahrzeugs. (Grundlage: Gesetz über die Verweigerung der Zulassung bei rückständigen Gebühren und Auslagen; GVBl. Brandenburg Teil I Nr. 5 v. 27.04.2006)
Bei Kraftfahrzeugsteuerrückständen und Rückständen aus Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer des Fahrzeughalters bei den Finanzämtern des Landes Brandenburg erfolgt keine Zulassung des Fahrzeugs. (Kraftfahrzeugsteuergesetz ; BGBl. I S 3818, in der z.Z. gültigen Fassung )

Antragstellung: persönlich oder durch bevollmächtigte Dritte

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) in der z. Z. geltenden Fassung
  • §§ 1, 3, 4, 6 , 13  Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z. geltenden Fassung 
  • § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO ) in der z. Z. geltenden Fassung