Halterwechsel, Umschreibung des Kfz auf einen anderen Halter [innerhalb von Frankfurt (Oder)]
Online-Terminvergabe Bürgerservice
2. Abschnitt
Ein in Frankfurt (Oder) zugelassenes Fahrzeug soll auf einen neuen Fahrzeughalter zugelassen werden.
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Link zur Internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz)
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Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Hinweis: Die zugeteilten Kennzeichen sind bei den Schilderprägern zu beschaffen.
Bearbeitung: sofort
Erforderliche Unterlagen:
Bei Privatpersonen :
- Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Fahrzeughalters
- ggf. formlose schriftliche Vollmacht bei Zulassung durch eine Bevollmächtigten
- Gewerbeanmeldung
- Registerauszug
- Vollmacht
- ggf. Mietvertrag
des Weiteren:
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer bei steuerpflichtigen Fahrzeugen (SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II ( Fahrzeugbrief) / Betriebserlaubnis
- Gültiges Prüfprotokoll der Hauptuntersuchung
- Versicherungsbestätigung ( elektronische Versicherungsbestätigung-EVB)
- bei Wechsel des Kennzeichens die amtlich gesiegelten Kennzeichentafeln
Zusätzliche Hinweise:
Bei offenen Gebührenforderungen der Kfz-Zulassungsbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter erfolgt keine Zulassung des Fahrzeugs. (Grundlage: Gesetz über die Verweigerung der Zulassung bei rückständigen Gebühren und Auslagen; GVBl. Brandenburg Teil I Nr. 5 v. 27.04.2006)
Bei Kraftfahrzeugsteuerrückständen und Rückständen aus Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer des Fahrzeughalters bei den Finanzämtern des Landes Brandenburg erfolgt keine Zulassung des Fahrzeugs. (Kraftfahrzeugsteuergesetz ; BGBl. I S 3818, in der z.Z. gültigen Fassung )
Antragstellung: persönlich oder durch bevollmächtigte Dritte
Rechtsgrundlagen:
- §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) in der z. Z. geltenden Fassung
- §§ 1, 3, 4, 6 , 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z. geltenden Fassung
- § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO ) in der z. Z. geltenden Fassung