Hundesteuer Festsetzung

Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht

Ein im Stadtgebiet Frankfurt (Oder) gehaltener Hund, der älter als acht Wochen ist, ist auf Kosten der Halterin/des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen (§ 2 Absatz 1 Hundehalterverordnung - HundehV). Darüber hinaus hat die Halterin/der Halter eines Hundes der örtlichen Ordnungsbehörde - hier dem Amt für Ordnung und Sicherheit - unverzüglich das Halten des Hundes anzuzeigen.

Gleichzeitig ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Frankfurt (Oder) steuerpflichtig. Grundlage hierfür bildet die jeweils gültige Hundesteuersatzung. 

Die Anmeldung Ihres Hundes können Sie hier über die Online-Funktion vornehmen:

Oder Sie füllen den Anmeldevordruck (siehe Dokumente) aus und senden diesen an das Amt für Ordnung und Sicherheit oder die Kämmerei, Bereich Steuern und Abgaben. (Achtung: Drucker erforderlich!)

Möchten Sie gleichzeitig mehrere Hunde anmelden, dann füllen Sie die Anzeige/den Anmeldevordruck bitte für jeden Hund separat aus.

Hinweise zur Hundehaltung:

Keine Einschränkung nach Hunderassen

Mit der ab dem 01.07.2024 in Kraft getretenen Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) wurden die sogenannten "Rasselisten" abgeschafft. Grundsätzlich kann nun im Land Brandenburg jede Hunderasse und Kreuzung aus verschiedenen Hunderassen gehalten werden.


Rechtsgrundlage:

Hundehalterverordnung Brandenburg

Landesimmisionsschutzgesetz Brandenburg

Stadtordnung

Hundesteuer

Entsprechend § 1 der Hundesteuersatzung der Stadt Frankfurt (Oder) werden Steuern für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet erhoben. 

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Teaser

Wer ist für die Festsetzung der Hundesteuer zuständig?

Volltext

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.