Pfandleiher, Erlaubnis
1. Abschnitt
Wer den Betrieb eines Pfandleih-/ -vermittlungsgeschäftes betreiben will, bedarf d. Erlaubnis der Gewerbebehörde. Auch bedarf der Pfandleiher /-vermittler einer besond. Erlaubnis zur Fristverlängerung der Verwertungsberechtigung/Überschussabführung durch die Gewerbebehörde. Die Beantragung dieser Erlaubnisse nach § 34 GewO und § 9 Abs.2 und § 11 Pfandl.VO ist formblattgebunden. Für Pfandleih/–vermittlungsgeschäfte ist der Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung d. Rückkaufsrechtes verboten.
Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Erlaubnisgebühr mindestens 102,50 € bis maximal 921,00 €,
Fristverlängerungsgebühr 2 % des betreffenden Darlehens
Zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis/Fristverlängerung.
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Erlaubnisgebühr mindestens 102,50 € bis maximal 921,00 €,
Fristverlängerungsgebühr 2 % des betreffenden Darlehens
Zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis/Fristverlängerung.
Bearbeitung:
bis 4 Wochen bei vollständigem Antrag mit Anlagen.
bis 4 Wochen bei vollständigem Antrag mit Anlagen.
Erforderliche Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag (LINK zu Antrag §34 GewO)mit Versicherungsnachweis und
- Schriftlicher Antrag (LINK zu Antrag §34 GewO)mit Versicherungsnachweis und
Grundrisszeichnung / Lage der Räume sowie Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen
Mittel oder Sicherheiten
- Gültiges Personaldokument
- Führungszeugnis für Behörden, Belegart „O“ oder „P“
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes
- Auskunft in Steuerangelegenheiten vom Finanzamt und Steuerbehörde der Stadt Frankfurt
- Aktueller Handels-/Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen
- Gültiges Personaldokument
- Führungszeugnis für Behörden, Belegart „O“ oder „P“
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes
- Auskunft in Steuerangelegenheiten vom Finanzamt und Steuerbehörde der Stadt Frankfurt
- Aktueller Handels-/Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen
Zusätzliche Hinweise:
Vor Erlaubniserteilung ist die Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes untersagt sowie die oben aufgeführte eigenmächtige Fristverlängerungen verboten.
Vor Erlaubniserteilung ist die Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes untersagt sowie die oben aufgeführte eigenmächtige Fristverlängerungen verboten.
Antragstellung: schriftlich
Rechtsgrundlagen: § 34 Gewerbeordnung, §§ 9 / 11 Pfandleiherverordnung
Rechtsgrundlagen: § 34 Gewerbeordnung, §§ 9 / 11 Pfandleiherverordnung