Gewerbeerlaubnis für das Versteigerungsgewerbe
1. Abschnitt
Wer fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will und nicht im Besitz einer entsprechenden gültigen Erlaubnis oder von der Erlaubnispflicht gesetzlich freigestellt ist, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde. Auch bedarf die Verkürzung/ Verlängerung einer Versteigerungsfrist sowie Ausnahmen von der VersteigererVO der Zustimmung/Erlaubnis der Gewerbebehörde. Die Beantragung zur Erteilung der o.a. Erlaubnis für Versteigerer ist formblattgebunden.
Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie wird eine
Erlaubnisgebühr in Höhe von 272,40 bis 2.040,- EUR fällig; zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis.
Abkürzung/Verlängerung der Versteigerungsfrist je 38,40 EUR
Ausnahme von Versteigerungsverordnung §§ 2/4 von 20,40 bis 102,- EUR
§ 6 Abs.1 von 40,80 bis 204,- EUR
§ 6 Abs.2 von 27,60 bis 135,60 EUR
Erforderliche Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag
- Gültiges Personaldokument
- Führungszeugnis für Behörden, Belegart „O“ oder „P“
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und Insolvenzabteilung des zuständigen Amtsgerichtes
- Auskunft in Steuerangelegenheiten vom Finanzamt und von der Steuerbehörde der Stadt Frankfurt (Oder)
- Aktueller Handels-/Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen
Zusätzliche Hinweise: Vor Erlaubniserteilung ist die Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes untersagt.
Antragstellung: schriftlich