Gewerbeerlaubnis für das Versteigerungsgewerbe

1. Abschnitt

Wer fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will und nicht im Besitz einer entsprechenden gültigen Erlaubnis oder von der Erlaubnispflicht gesetzlich freigestellt ist, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde. Auch bedarf die Verkürzung/ Verlängerung einer Versteigerungsfrist sowie Ausnahmen von der VersteigererVO der Zustimmung/Erlaubnis der Gewerbebehörde. Die Beantragung zur Erteilung der o.a. Erlaubnis für Versteigerer ist formblattgebunden.
 
Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie wird eine
Erlaubnisgebühr in Höhe von 272,40 bis 2.040,- EUR fällig; zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis.

Abkürzung/Verlängerung der Versteigerungsfrist  je 38,40 EUR
Ausnahme von  Versteigerungsverordnung  §§ 2/4      von 20,40 bis 102,-   EUR
                                                              § 6 Abs.1  von 40,80 bis 204,- EUR
                                                              § 6 Abs.2  von 27,60 bis 135,60 EUR

Bearbeitung: 4 Wochen bei Antrag mit vollständigen Unterlagen

Erforderliche Unterlagen:

  • Schriftlicher Antrag
  • Gültiges Personaldokument
  • Führungszeugnis für Behörden, Belegart „O“ oder „P“
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und Insolvenzabteilung  des zuständigen Amtsgerichtes
  • Auskunft in Steuerangelegenheiten vom Finanzamt und von der Steuerbehörde der Stadt Frankfurt (Oder)
  • Aktueller Handels-/Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen

Zusätzliche Hinweise: Vor Erlaubniserteilung ist die Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes untersagt.

Antragstellung:  schriftlich

Rechtsgrundlagen: § 34 b Gewerbeordnung iVm Versteigererverordnung