Bodensonderung
1. Abschnitt
Ihr Grundstück wird von einem öffentlichen Träger (z.B. durch eine öffentliche Straße) genutzt? Dann haben Sie das Recht und die Möglichkeit, diese Eigentumsverhältnisse in einem Bodensonderungsverfahren nach dem Bodensonderungsgesetz entsprechend bereinigen zu lassen. Im Ergebnis wird der jeweilige Nutzer Eigentümer der öffentlich genutzten Fläche, und Sie als private Grundstückseigentümer werden für den erlittenen Rechtsverlust gemäß den Festlegungen des entsprechenden Gesetzes entschädigt.
Zusätzliche Hinweise: Persönliches Beratungsgespräch wird empfohlen.
Die Bodensonderungsstelle ist zuständig für:
- Vorbereitung, Einleitung und Durchführung von Bodenordnungsverfahren nach:
- § 1 Nr. 3 und Nr. 4 und § 5 Abs. 2 und Abs. 3 des Bodensonderungsgesetz (BoSoG),
- dem Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz (GrundRBerG),
- dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (VerkFlBerG)
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Erlass von Bodensonderungsbescheiden nach BoSoG, GrundRBerG und VerkFlBerG
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Auskunft zu laufenden Bodensonderungsverfahren
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Beratung von Bürgern und Institutionen zu Bodensonderungsverfahren
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rechtliche Prüfung der Durchführbarkeit von Bodensonderungsverfahren nach BoSoG, GrundRBerG und VerkFlBerG