Böller

1. Abschnitt

Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall und Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Knallgeräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Um mit Böllergerät schießen zu dürfen benötigt der Erlaubnisinhaber insofern eine Ausnahmegenehmigung.

Gebühr: 20,00 €

Bearbeitung: 14 Tage

Erforderliche Unterlagen: Antrag, formlos 

Antragstellung: schriftlich

Rechtsgrundlagen: § 11 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)