Tiere; Gerwerbsmäßige Haltung
1. Abschnitt
Wer:
- Wirbeltiere zu Versuchszwecken oder
- Tiere in einem Tierheim o.ä. halten will
- Tiere in einem Zoo oder ähnlicher Einrichtung zur Schau stellen will
- Hunde zu Schutzzwecken für Dritte ausbilden will
- Tierbörsen zum Tausch oder Verkauf veranstaltet
- gewerbsmäßig Tiere züchten oder halten will
- mit Tieren handeln will
- einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten will
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Gebühr:
Entsprechend Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)
Bearbeitung:
unverzüglich
Antragstellung:
Schriftlich, telefonisch oder persönlich
Rechtsgrundlagen:
Tierschutzgesetz (TSchG)