Tiere; Gerwerbsmäßige Haltung

1. Abschnitt

Wer:    

  • Wirbeltiere zu Versuchszwecken oder
  • Tiere in einem Tierheim o.ä. halten will
  • Tiere in einem Zoo oder ähnlicher Einrichtung zur Schau stellen will
  • Hunde zu Schutzzwecken für Dritte ausbilden will
  • Tierbörsen zum Tausch oder Verkauf veranstaltet 
  • gewerbsmäßig Tiere züchten oder halten will
  • mit Tieren handeln will
  • einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten will
  • Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will


bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Gebühr:

Entsprechend  Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV)

Bearbeitung:

unverzüglich

Antragstellung: 

Schriftlich, telefonisch oder persönlich

Rechtsgrundlagen:

Tierschutzgesetz (TSchG)