Medizinalaufsicht

1. Abschnitt

Die Medizinalaufsicht über Heil- und Hilfsberufe umfaßt: 
- Überwachung der staatlich geregelten Berufe des Gesundheitswesens und die Führung von
  Berufsbezeichnungen
- Unterbindung der unerlaubten Ausübung der Heilkunde
- Überprüfung der Todesbescheinigungen 

Antragstellung: Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder gegen Entgelt kranken- und altenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt, hat dies unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit nicht eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber anderen Stellen besteht.

Rechtsgrundlagen:
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) vom 23.April 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 05], S.95):
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (HeilprG)
Gesetze über die diversen Gesundheitsfachberufe, z. B. das Krankenpflegegesetz mit der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

allgemeine Sprechzeiten Stadtverwaltung

Allgemeine Sprechzeiten

Dienstag 09:00​ - 12:00 Uhr​ und
13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 Uhr

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