Höhenfeuerwerk, Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorien 3 oder 4

1. Abschnitt

Der Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 oder der Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Sprengstoff-gesetzes hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Gemäß geltendem Immissionsschutzrecht bedarf er darüber hinaus der Erlaubnis dieser Behörde.

Gebühr: 60,00 €

Bearbeitung: 14 Tage

Erforderliche Unterlagen: förmliche Anzeige, schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers der zum Abbrennen des Feuerwerkes benötigten Fläche

Antragstellung: schriftlich

Rechtsgrundlagen: § 23 Abs. 3 und 4 1.SprengVin Verbindung mit § 12 LImschG