Erschließungsbeiträge

1. Abschnitt

Für die Herstellung von Erschließungsanlagen sind gemäß §§ 127 ff  BauGB Erschließungsbeiträge zu erheben.
Es besteht die Beitragserhebungspflicht für die Stadt Frankfurt (Oder).

Gebühr:
- für Beitragsbescheide und Widerspruchsbescheide keine
- für Anliegerbescheinigungen nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Frankfurt (Oder)

Bearbeitung:
Es können schon mit Baubeginn Vorausleistungen auf die zu erwartenden Erschließungsbeiträge erhoben werden. Ansonsten sind innerhalb von 4 Jahren nach der beitragsrechtlichen Fertigstellung der Straßenbaumaßnahmen die Erschließungsbeiträge zu erheben. Die Bürger haben die Möglichkeit gegen die Beitragsbescheide Widerspruch zu erheben und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, Stundungen/Ratenzahlungen oder Erlass der Forderungen zu stellen.


Zusätzliche Hinweise:
In der Abteilung können auch Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung über eventuelle Erschließungs-beiträge gemäß BauGB die auf Grundstücken lasten (Anliegerbescheinigung), gestellt werden.

Antragstellung: Der Antrag auf eine Anliegerbescheinigung ist schriftlich zu stellen.

Rechtsgrundlagen:
§§ 127 ff BauGB, Kommunalverfassung-Bbg., Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Frankfurt (Oder), Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Frankfurt (Oder)

Die Erschließungsbeitragssatzung finden Sie hier: