Blindengeld gemäß Landesteilhabegeldgesetz
1. Abschnitt
Das Landesteilhabegeld ist zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestimmt. Das Pflegegeld wird in anderen Bundesländen u. a. auch als "Blindengeld", "Blindheitshilfe" oder "Blindenpflegegeld" bezeichnet. Da im Land Brandenburg außer blinden Menschen auch andere Schwerbehinderte leistungsberechtigt sind, spricht man hier vom Landespflegegeld.
Gebühr: keine
Bearbeitung: max. 14 Tage, bei Vorliegen bearbeitungsfähiger Unterlagen
Erforderliche Unterlagen:
Personalausweis
Einkommensnachweise
Mietvertrag, Mieterhöhungsbescheinigung
Feststellungsbescheid Amt für Soziales und Versorgung und
Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen Bl
Zusätzliche Hinweise:
Das Landesteilhabegeld beträgt ab 1. Juli 2024 je Kalendermonat
- 235,00 € für anspruchsberechtigte Menschen nach § 2 Nummer 1,
- 425,00 € für blinde Menschen nach § 2 Nummer 2,
- 130,00 € für gehörlose Menschen nach § 2 Nummer 3.
Blinde Menschen nach § 2 Nummer 2, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 50 Prozent des Pflegegeldes nach Satz 1 Nummer 2.
Antragstellung: Anspruchsberechtigte im Sinne des Landesteilhabegeldgesetz sind blinde Menschen und ihnen nach § 72 Abs. 5 SGB XII gleichgestellte Personen.
Landesteilhabegeldgesetz (LTeilhGG)
Online-Terminvergabe Amt 50
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Sachgebiet Soziales innerhalb von Einrichtungen
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Sachgebiet Soziales außerhalb von Einrichtungen
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Allgemeiner Sozialer Dienst
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Wirtschaftliche Jugendhilfe
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Kindertagesbetreuung / Hort
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Unterhalt
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Elterngeld
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Verfahrenslotsin der Stadt Frankfurt (Oder) nach §10b Abs. 1 SGB VIII
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