Fahrzeughalter, Namensänderung

1. Abschnitt

Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei  Namensänderung
Das Fahrzeug muss in Frankfurt (Oder) zugelassen sein.

Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.Bearbeitung: sofort

Erforderliche Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Hinweis: Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beim Sicherungsgeber (Bank usw.) interlegt, muss diese durch den Halter aufgefordert werden, die Zulassungsbescheinigung Teil II ( Fahrzeugbrief) an die Kfz-Zulassungsbehörde zu übersenden.
  • gültiges  Prüfprotokoll der Hauptuntersuchung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. formlose schriftliche Vollmacht des Halters und Personalausweis des Bevollmächtigten
Antragstellung: persönlich oder durch bevollmächtigte Dritte

Rechtsgrundlagen:

  • §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) in der z. Z. geltenden Fassung
  • § 13  Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z. geltenden Fassung
  • § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO ) in der z. Z. geltenden Fassung

2. Abschnitt

Montag 08:00 – 15:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.