Fahrzeughalter, Namensänderung
1. Abschnitt
Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei Namensänderung
Das Fahrzeug muss in Frankfurt (Oder) zugelassen sein.
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.Bearbeitung: sofort
Erforderliche Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Hinweis: Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beim Sicherungsgeber (Bank usw.) interlegt, muss diese durch den Halter aufgefordert werden, die Zulassungsbescheinigung Teil II ( Fahrzeugbrief) an die Kfz-Zulassungsbehörde zu übersenden.
- gültiges Prüfprotokoll der Hauptuntersuchung
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. formlose schriftliche Vollmacht des Halters und Personalausweis des Bevollmächtigten
Rechtsgrundlagen:
- §§ 1, 5, 6 Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) in der z. Z. geltenden Fassung
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) in der z. Z. geltenden Fassung
- § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO ) in der z. Z. geltenden Fassung
2. Abschnitt
Montag 08:00 – 15:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.