Widerspruch gegen Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
1. Abschnitt
Gemäß § 58c des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Die Datenübermittlung erfolgt zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial.
Nach § 36 des Bundesmeldegesetzes ist die Datenübermittlung nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat.
Der Widerspruch ist schriftlich unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, aktueller Meldeadresse und Unterschrift des Antragstellenden an:
Amt für Ordnung und Sicherheit
Abteilung Bürgerservice
Gruppe Bürgerbüro
PF 13 63
15203 Frankfurt (Oder)
Rechtsgrundlagen:
§ 58c Soldatengesetz, § 36 Bundesmeldegesetz