Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
1. Abschnitt
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BbgBO) ist möglich, wenn das Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BbgBO) ist möglich, wenn das Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.