Beseitigung baulicher Anlagen - Abbruch (Abbruchanzeige)

1. Abschnitt

Der Abbruch baulicher Anlagen ist deren vollständige Beseitigung. Die materiellen Anforderungen der Landesbauordnung gelten - sinngemäß - auch für den Abbruch baulicher Anlagen. Bauliche Anlagen sind so abzubrechen, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen.
  • Der Abbruch bestimmter Gebäude und baulicher Anlagen ist anzeigepflichtig.
  • Die Anzeige hat spätestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu erfolgen.
  • Der Abbruch von Baudenkmälern und bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind, ist grundsätzlich anzeigepflichtig.
  • Ein teilweiser Abbruch von baulichen Anlagen stellt eine bauliche Änderung dar und ist somit nicht baugenehmigungsfrei durchführbar.

Rechtsgrundlage ist § 6 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung.

Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde.

Weiterführende Links: Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung