Beseitigung baulicher Anlagen - Abbruch (Abbruchanzeige)
1. Abschnitt
Der Abbruch baulicher Anlagen ist deren vollständige Beseitigung. Die materiellen Anforderungen der Landesbauordnung gelten - sinngemäß - auch für den Abbruch baulicher Anlagen. Bauliche Anlagen sind so abzubrechen, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen.
- Der Abbruch bestimmter Gebäude und baulicher Anlagen ist anzeigepflichtig.
- Die Anzeige hat spätestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu erfolgen.
- Der Abbruch von Baudenkmälern und bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind, ist grundsätzlich anzeigepflichtig.
- Ein teilweiser Abbruch von baulichen Anlagen stellt eine bauliche Änderung dar und ist somit nicht baugenehmigungsfrei durchführbar.
Rechtsgrundlage ist § 6 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung.
Zuständig ist die Untere Bauaufsichtsbehörde.
Weiterführende Links: Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
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