Werbeanlagen (Bauvorschriften)

1. Abschnitt

Die Anforderungen an Werbeanlagen können Brandenburger Kommunen durch örtliche Bauvorschriften weitestgehend eigenständig bestimmen. Werbeanlagen sind genehmigungsfrei, wenn die Regelungen des § 61 Absatz 1 Nr. 12 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) erfüllt werden.

In Frankfurt (Oder) ist die Werbesatzung zu beachten.

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