Fliegende Bauten (Gebrauchsabnahme)

1. Abschnitt

Fliegende Bauten (§ 76 BbgBO) sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt zu werden. Sie bedürfen keiner Gebrauchsabnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde, wenn die Regelungen des § 76 Absatz 2 BbgBO erfüllt werden.

Fliegende Bauten sind beispielhaft:

Festzelte, Zirkuszelte, Fahrgeschäfte (Riesenrad, Karussells, Autoskooter, Achterbahn,…), temporäre Open-Air-Bühnen und Bühnenüberdachungen

Weiterführende Links:

Sprechzeiten Bauberatung

Bauberatung

​Montag 09:00​ - 12:00 Uhr
(13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Dienstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch​ (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren)
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr​ und 13:00 - 16:00 Uhr​
Freitag​ 09:00​ - 12:00 Uhr