Fliegende Bauten (Gebrauchsabnahme)
1. Abschnitt
Fliegende Bauten (§ 76 BbgBO) sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt zu werden. Sie bedürfen keiner Gebrauchsabnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde, wenn die Regelungen des § 76 Absatz 2 BbgBO erfüllt werden.
Fliegende Bauten sind beispielhaft:
Festzelte, Zirkuszelte, Fahrgeschäfte (Riesenrad, Karussells, Autoskooter, Achterbahn,…), temporäre Open-Air-Bühnen und Bühnenüberdachungen
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Sprechzeiten Bauberatung
Bauberatung
| Montag | 09:00 - 12:00 Uhr (13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
| Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
| Mittwoch | (09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr für Bürgerbeteiligung im B-Planverfahren) |
| Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |