Berufe im Gesundheitswesen

1. Abschnitt

Jede Person, die selbständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben möchte oder Angehörige dieser Berufsgruppen beschäftigen will, hat die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit gegenüber der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Gebühr: Die Bestätigung der Anzeige ist gebührenpflichtig (entspr. Pkt. 1.3. der Gebührenordnung des Landes Bandenburg.)
 
Erforderliche Unterlagen: Anzeigeformblatt und beglaubigte Kopien der Berufsbefähigung u.o. Spezialisierungen
 
Antragstellung: unverzüglich bei An-, Ab- oder Ummeldungen

Rechtsgrundlagen:
Die Anzeige erfolgt nach § 12 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) vom 23.April 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 05],

allgemeine Sprechzeiten Stadtverwaltung

Allgemeine Sprechzeiten

Dienstag 09:00​ - 12:00 Uhr​ und
13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag​ 09:00​ - 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 Uhr

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