Unterhaltsvorschuss Bewilligung
Unterhaltsvorschuss Bewilligung
Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil/vom Unterhaltsverpflichteten nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt sein. Sie dürfen keinen neuen Partner bzw. keine neue Partnerin geheiratet haben.
Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor max. 72 Monate) wurde aufgehoben.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens EUR 600 und erhalten ergänzendes Bürgergeld.
Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Online-Antrag
Onlineantrag:
Kontakte:
Bei der Suche nach Ihrem Ansprechpartner in der Unterhaltsvorschusstelle orientieren Sie sich bitte am Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres Kindes!
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Frau Böhme: Detailseite
Buchstaben: A, B, C, D, E, F, G
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Amt für Jugend und Soziales
Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Logenstraße 8
Oderturm
15230 Frankfurt (Oder)
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Frau Clair: Detailseite
Buchstaben: P, Q, R, S, T, U
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Amt für Jugend und Soziales
Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Logenstraße 8
Oderturm
15234 Frankfurt (Oder)
-
Frau Steckel: Detailseite
Buchstaben: H, I , J, L, M
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Amt für Jugend und Soziales
Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Logenstr. 8
Oderturm
15230 Frankfurt (Oder)
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Frau Eckert: Detailseite
Buchstaben: K, N, O, V - Z
Stadtverwaltung Frankfurt (Oder)
Amt für Jugend und Soziales
Sachbearbeiterin Unterhaltsvorschuss
Logenstraße 8
Oderturm
15230 Frankfurt (Oder)
Erforderliche Unterlagen:
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
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zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
- die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
- der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
- Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
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bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
- Ausweis
- gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
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Unterhaltstitel:
- aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
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bei Trennung einer Ehe:
- Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
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bei unverheirateten Elternpaaren:
- Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
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Einkommensnachweise über:
- Kindergeld
- gegebenenfalls Halbwaisenrente
- gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
- gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
- ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
- ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
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Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
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Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind:
- Der gemeinsame Wohnsitz liegt in einem Staat der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz.
- Der alleinerziehende Elternteil verfügt über einen Wohnsitz in Deutschland.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.
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Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
- Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600,00 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
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Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind:
- Der gemeinsame Wohnsitz liegt in einem Staat der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz.
- Der alleinerziehende Elternteil verfügt über einen Wohnsitz in Deutschland.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.