Beglaubigungen, Amtliche Beglaubigung von Ablichtungen und Abschriften

1. Abschnitt

Amtliche Beglaubigungen von Abschriften fremder behördlicher Schriftstücke und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften. 
Abschriften, Vervielfältigungen und Negative werden auf Antrag beglaubigt, wenn die Schriftstücke bei einer berechtigten Behörde oder sonstigen Stelle vorzulegen ist.

Beglaubigt werden: 
  • Zeugnissen ( Ursprungszeugnissen)
  • SV-Bücher
  • deutsche Dokumente
  • Arbeitszeugnisse ( Beurteilung) nur für behördliche Zwecke

Nicht beglaubigt werden:
  • Personenstandsurkunden ( Geburts-, Ehe-, Abstammung-, Scheidungs- und Sterbeurkunden)
  • Abschriften von Urkunden, z.B. von einer privaten Firma für eine private Firma
  • Abschriften vom Standes- oder Liegenschaftsamt


Gebühr:

Bitte beachten Sie die neue Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Frankfurt (Oder) vom 24.10.2019, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 15 vom 18.12.2019.


Bearbeitung: Sofortige Bearbeitung, Bei einer Vielzahl von zu beglaubigenden Schriftstücken werden auch Termine vereinbart.

Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass 
- Heimatpass bei ausländischen Staatsangehörigen
- Originale behördlicher Schriftstücke

Antragstellung: persönliche Vorsprache