Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Sprechzeiten Bürgerbüro

Montag 08:00 – 15:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Neben dem traditionellen Zugang ohne Termin sind auch Terminbuchungen hier möglich.

Teaser

Wenn Sie ein zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen, müssen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I immer bei sich haben. Dabei handelt es sich um den früheren Fahrzeugschein.

Volltext

Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.

Als Nachweis der Zulassung gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I, die die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer immer mitführen müssen. Die Zulassungsbescheinigung stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Es handelt sich um ein in der gesamten Europäischen Union (EU) eingeführtes Dokument.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält die wichtigsten Angaben zum Fahrzeug und zur Fahrzeughalterin oder zum Fahrzeughalter. Früher hat der Fahrzeugschein diese Funktion erfüllt. Das Fahrzeug können sowohl natürliche als auch juristische Personen, zum Beispiel Unternehmen, anmelden.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Land Brandenburg:

Für eine Ausstellung außerhalb eines Zulassungsverfahrens:

  • Personalausweis oder Reisepass. Bei Vertretung Vollmacht.
  • Vorlage alte ZB I oder bei Verlust eidesstattliche Versicherung bzw. Diebstahlanzeige.
  • Vorlage ZB II.

Kosten

Land Brandeburg:

11,10 € für eine Ausstellung der ZB I außerhalb des Zulassungsverfahrens.

Frist

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Land Brandenburg:

Zulassungsvorgänge werden direkt bearbeitet. Allerdings kann es zu Wartezeiten für einen Termin kommen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Land Brandenburg:

Widerspruch gegen die Entscheidung der Zulassungsbehörde, danach ggfs. Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Zuständige Stelle

Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise, i.d.R. in dem Antragstellende ihren Hauptwohnsitz haben (bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden oder Selbständigen Betriebssitz oder Sitz der Zweigstelle).

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 20.10.2025
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Verkehr (BMV)