Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylblG

1. Abschnitt

Bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG geschaffen werden. Das bedeutet, dass es tatsächlich entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten geben muss. Zudem muss das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dienen. (vgl. § 5 Abs. 1 AsylbLG)

Ansprechpartner ist das Amt für Jugend und Soziales der Stadt Frankfurt (Oder), Fachbereich Asyl. Sofern Bedarf an der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten besteht, steht der Fachbereich zur Verfügung und nimmt etwaige Bedarfsmeldungen zur weiteren Koordination entgegen.

Benötige Unterlagen:

  1. Vorlage eines Nachweises bezüglich staatlicher oder kommunaler Trägerschaft. Bei gemeinnützigen Trägern ist die Vorlage eines Freistellungsbescheides des Finanzamtes erforderlich. Träger der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege erfüllen die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit, so dass bei diesen Trägern auf die Vorlage eines Freistellungsbescheids verzichtet werden kann. 
  2. Vorlage einer schriftlichen Tätigkeitsbeschreibung und einer Bestätigung, dass das Arbeitsergebnis der zu leistenden Arbeit der Allgemeinheit dient. 
  3. Falls bereits eine bestimmte Person für die Arbeitsgelegenheit ins Auge gefasst wurde, ist dies bitte dem örtlichen Träger nebst den persönlichen Daten der betreffenden Person mitzuteilen.

Bezüglich der Genehmigung der Arbeitsgelegenheit erfolgt eine Einzelfallprüfung durch den örtlichen Träger.

Der örtliche Träger steht als zuständiger Leistungsträger potentiellen Anbietern von Arbeitsgelegenheiten für alle Fragen zu den Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung.