Aktives Wahlrecht
Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, wählen zu dürfen. Wahlberechtigt sind alle Bürger im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts wird der ständige Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung vermutet.
Wahlberechtigte können nur an der Wahl teilnehmen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Dabei ist zu beachten, dass Wahlberechtigte, deren Hauptwohnung außerhalb des Landes liegt, am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse) haben.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.