Es wird unterschieden zwischen rezeptpflichtigen, apothekenpflichtigen und freiverkäuflichen Arzneimitteln. Der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, außerhalb von Apotheken, z.B. in Supermärkten und Drogerien, unterliegt der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Wer diese Arzneimittel verkaufen will, muss den Verkauf beim zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Während der Geschäftszeiten muss immer ein Mitarbeiter mit entsprechendem Sachkundenachweis anwesend sein.    

Gebühr:
Die Kontrolle durch das Gesundheitsamt ist kostenpflichtig nach Zeitaufwand entsprechend des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.
 
Antragstellung:
Der Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln ist nach § 67 Abs. 1 Arzneimittelgesetz anzeigepflichtig beim zuständigen Gesundheitsamt. Die Anzeige kann formlos schriftlich erfolgen.

Rechtsgrundlagen:
Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2012 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist
Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz vom 23.April 2008 (GVBl. I Nr.5)