Der Gewerbetreibende (Automatenaufsteller) darf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) nur aufstellen, wenn ihm die Gewerbebehörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort geeignet ist. Die Beantragung zur Erteilung einer Bestätigung für die Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ist formblatt-gebunden, soll eigenhändig unterschrieben sein und bei der Gewerbebehörde der Stadt eingereicht werden.
Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten für die Bestätigung des Aufstellungsortes
- In Schank- und Speisewirtschaften oder Wettannahmestellen 57,00 €
- In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 85,50 €
zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis.
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten für die Bestätigung des Aufstellungsortes
- In Schank- und Speisewirtschaften oder Wettannahmestellen 57,00 €
- In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 85,50 €
zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis.
Bearbeitung: Max.4 Wochen bei vollständigem Antrag mit Anlagen.
Erforderliche Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag (LINK zu Antrag für die Geeignetheit des Aufstellungsortes für ein Spielgerät)
- Allgemeine Aufstellererlaubnis nach § 33c Abs.1 Gewerbeordnung
- Schriftlicher Antrag (LINK zu Antrag für die Geeignetheit des Aufstellungsortes für ein Spielgerät)
- Allgemeine Aufstellererlaubnis nach § 33c Abs.1 Gewerbeordnung
Zusätzliche Hinweise:
Vor Erlaubniserteilung ist die Aufstellung ordnungswidrig.
Die Geeignetheit wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben an den Schutzbereich der Polizei und die zuständige Steuerbehörde der Stadt Frankfurt (Oder) weitergeleitet.
Die Bestätigung der Geeignetheit ist eine personen- und ortsgebundene Erlaubnis. Bei Veränderungen in der Person des Aufstellers bzw. des Aufstellortes ist eine neue Geeignetheit zu beantragen.
Antragstellung: schriftlich
Rechtsgrundlagen: § 33c Abs.3 Gewerbeordnung
Vor Erlaubniserteilung ist die Aufstellung ordnungswidrig.
Die Geeignetheit wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben an den Schutzbereich der Polizei und die zuständige Steuerbehörde der Stadt Frankfurt (Oder) weitergeleitet.
Die Bestätigung der Geeignetheit ist eine personen- und ortsgebundene Erlaubnis. Bei Veränderungen in der Person des Aufstellers bzw. des Aufstellortes ist eine neue Geeignetheit zu beantragen.
Antragstellung: schriftlich
Rechtsgrundlagen: § 33c Abs.3 Gewerbeordnung