Formelle Beteiligung

Hauptsatzung der Stadt Frankfurt (Oder) § 3 Förmliche Einwohnerbeteiligung

(1) Neben Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden beteiligt die Stadt ihre Einwohner in wichtigen Angelegenheiten förmlich mit folgendenMitteln:

  • Einwohnerfragestunde der Stadtverordnetenversammlung
  • Einwohnerversammlung

(2) In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind alle Personen, die in der Stadt Frankfurt (Oder) ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner i.S.d. § 11 Abs. 1 der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Stadtangelegenheiten an die Stadtverordnetenversammlung oder den
Oberbürgermeister zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall zu bis zu
drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht überschreiten. Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.
(3) Wichtige Stadtangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des Gebietes der Stadt Frankfurt (Oder) durchgeführt werden.
(4) Der Oberbürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Der Oberbürgermeister oder eine von diesem beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die in der Stadt Frankfurt (Oder) bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ( § 11 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg) haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem
Oberbürgermeister und der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten.
(5) Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Stadtangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur
Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der
Einwohner der Gemeinde unterschrieben sein.
(6) Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (frühzeitige Bürgerbeteiligung) wird, sofern ein Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung nichts anderes bestimmt, jeweils in Form einer
Informationsveranstaltung durchgeführt, in der die Verwaltung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu
unterrichten hat. Zeit und Ort der Informationsveranstaltung sind mindestens eine Woche vorher durch Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) oder in der Tageszeitung „Märkische Oderzeitung“ bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass während der Informationsveranstaltung sowie innerhalb einer Frist von 2 Wochen danach die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung für die Öffentlichkeit besteht“.
(7) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.