Sonderregel für sofortmeldepflichtige Betriebe: Gehört Ihr Unternehmen zu einer der folgenden Branchen, so benötigen Sie die Betriebsnummer für eine Meldung bereits spätestens zu dem Zeitpunkt, wenn der oder die erste Beschäftigte seine Arbeit aufnimmt:
- Baugewerbe,
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- Personenbeförderungsgewerbe,
- Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- Schaustellergewerbe,
- Forstwirtschaft,
- Gebäudereinigungsgewerbe,
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- Fleischwirtschaft
- Prostitutionsgewerbe,
- Wach- und Sicherheitsgewerbe