Wer eine Gaststätte anlassbezogen vorübergehend betreiben will, hat dies der Gewerbebehörde mind. 2 Wochen vor Beginn der Tätigkeit formblattgebunden anzuzeigen. Einen vorübergehehenden Gaststättenbetrieb muss nicht anzeigen, wer: *Eine Gaststätte mit Alkoholausschank nach BbgGastG betreibt (GewA 1 ist mitzuführen)   ODER *Eine Gaststätte in Frankfurt(O) mit wirksamer Erlaubnis nach altem Gaststättenrecht betreibt (Erlaubnis ist mitzuführen)  ODER *Eine Reisegewerbekarte mit entspr. Eintrag besitzt.
 
Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie 32,00 €, zu zahlen bei Bescheinigung der Anzeige.
 
Bearbeitung:
Sofern alle Unterlagen vorliegen, wird die Anzeige innerhalb von 2 Wochen bearbeitet.
 
Erforderliche Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag (LINK zu Gagev)
- Gültiges Personaldokument
- Bei juristischen Personen aktueller Registerauszug
 
Zusätzliche Hinweise:
Weitergabe der Daten an Dritte:
Die zuständige Behörde hat die Daten der Anzeige unverzüglich an die Untere Bauaufsichtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde, dem Umwelt-/Abfallbereich, die Finanzbehörde sowie die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde zu übermitteln.
Nicht rechtzeitig angezeigte Gaststättenbetriebe können untersagt werden.
 
Antragstellung: schriftlich
 
Rechtsgrundlagen: §§ 1 & 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz