Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie mindestens 30,00 €, zu zahlen bei Bescheinigung der Anzeige.
- Schriftlicher Antrag
- Gültiges Personaldokument
- Aktueller Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
Bei Alkoholausschank:
- Zeitgleich mit der Anzeige Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- Führungszeugnis für Behörden, Belegart „O“ oder „P“
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Weitergabe der Daten an Dritte:
Die zuständige Behörde hat die Daten der Anzeige unverzüglich an die Untere Bauaufsichtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie den Umwelt-/Abfallbereich zu übermitteln.
Nicht rechtzeitig angezeigte Gaststättenbetriebe können untersagt werden.
Rechtsgrundlagen: §§ 1-3 Brandenburgisches Gaststättengesetz