Wer ein Gaststättengewerbe nicht nur anlassbezogen vorübergehend betreiben will, hat dies der Gewerbebehörde mindestens 4 Wochen vor Beginn der Tätigkeit (Posteingang) formblattgebunden anzuzeigen. Ist u.a. der Ausschank alkoholischer Getränke vorgesehen, hat die Gewerbebehörde unverzüglich die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu prüfen. Bei Nichteinhaltung dieser vierwöchigen Mindestfrist ist eine Untersagung des Gaststättenbetriebes in Betracht zu ziehen.
 
Gebühr:
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie mindestens 30,00 €, zu zahlen bei Bescheinigung der Anzeige.
 
Bearbeitung: Sofern alle Unterlagen vorliegen, wird die Anzeige innerhalb von 4 Wochen bearbeitet.
 
Erforderliche Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag
- Gültiges Personaldokument
- Aktueller Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
  Bei Alkoholausschank:
- Zeitgleich mit der Anzeige Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
- Führungszeugnis für Behörden, Belegart „O“ oder „P“
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
 
Zusätzliche Hinweise:
Weitergabe der Daten an Dritte:
Die zuständige Behörde hat die Daten der Anzeige unverzüglich an die Untere Bauaufsichtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde sowie den Umwelt-/Abfallbereich zu übermitteln.
Nicht rechtzeitig angezeigte Gaststättenbetriebe können untersagt werden.
 
Antragstellung: schriftlich
 
Rechtsgrundlagen: §§ 1-3 Brandenburgisches Gaststättengesetz