Die Nutzung des Anwaltstitels ohne entsprechende Ernennung kann den Straftatbestand der Titelanmaßung i.S.v. § 132 a Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Die Rechtsberatung, die weder aufgrund einer Anwaltszulassung noch eines Priviligierungstatbestandes des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) erfolgt, kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die Zulassung zur Anwaltschaft setzt neben dem berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss und dem Nachweis sonstiger Formalien die Erfüllung einer Reihe von Positiv- und Negativkriterien voraus, die u.a. in § 7 BRAO niedergelegt sind. Soweit entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, müssen diese Umstände überprüft werden, was zu einer zeitlichen Verzögerung des Zulassungsverfahrens führen kann. Soweit die Zulassungsversagungsgründe vorliegen, kann die Zulassung nicht erfolgen.

Soweit die in § 7 BRAO niedergelegten Negativkriterien zeitlich nach der Zulassung auftreten bzw. bekannt werden (bspw. krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit, Insolvenz, strafrechtliche Verurteilungen eines bestimmten Schweregrades) zieht dies den nachträglichen Widerruf bzw. die Rücknahme der Anwaltszulassung nach sich.