Ist während der Elternzeit Teilzeitarbeit möglich?

Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden für jeden Elternteil zulässig. Mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers kann die Teilzeitarbeit auch bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige bzw. Selbständiger geleistet werden.

Um Ihren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend zu machen, müssen Sie der Arbeitgeberseite den Beginn und den Umfang der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit schriftlich mitteilen. Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Ihres Kindes muss dieser Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit gestellt werden. Ist Ihr Kind älter als drei Jahre, muss die Mitteilung spätestens 13 Wochen vor Beginn der Tätigkeit an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gehen.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Eine Ablehnung muss die Arbeitgeberseite innerhalb von vier bzw. acht Wochen schriftlich begründen. Anderenfalls gilt die Zustimmung zum Antrag als erteilt.

Über den Umfang und die Ausgestaltung der Teilzeittätigkeit sollen sich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite innerhalb von vier Wochen einigen. Kommt es zu keiner Einigung, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit.

Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden. Sie haben einen Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit.
Bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit während des Elterngeldbezugs ist der Elterngeldanspruch neu festzustellen.