Allgemeine Informationen
Bei der Überführung einer Leiche innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist in der Regel kein Leichenpass erforderlich. Wird von dem Bundesland, in das die Leiche überführt werden soll, ein Leichenpass verlangt, stellen die Gesundheitsämter diesen auf Antrag aus.
Auch für die Überführung einer Leiche ins Ausland wird ein Leichenpass benötigt, wenn das Zielland oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen solchen verlangt. Der Leichenpass wird mehrsprachig ausgestellt.
Rechtsgrundlagen
|
|
§ 18 Absatz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226) i.V. mit dem gesetz zur Änderung bestattungs- und gräberrechtlicher Vorschriften vom 15.10.2018 und in Verbindung mit dem Internationales Abkommen vom 10.02.1937 Absatz 4 über die Leichenbeförderung
b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
„Ein Leichenpass kann nur ausgestellt werden, wenn zuvor eine zweite Leichenschau stattgefunden hat. Hierfür sind die Regelungen des § 23 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.“
Erforderliche Unterlagen
- beglaubigte Sterbeurkunde bzw. beglaubigte vorläufige Sterbeurkunde
- Antrag
- vertraulicher Teil der Todesbescheinigung
- Genehmigung der Staatsanwaltschaft bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder wenn es sich bei der Leiche um eine unbekannte Person handelt
- Einsargungsbescheinigung
- Route der Überführung
Kosten
12 - 61 € entsprechend Punkt 7.9.5. der Gebürhrenordnung MASGF Brandenburg