Medizinalaufsicht
Die Medizinalaufsicht erfasst und überwacht die Ausübung staatlich geregelter Berufe des Gesundheitswesens und der Führung von Berufsbezeichnungen.
1. Erfassung und Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens
Jeder, der selbständig,
- einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt
- krankenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt oder
- Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt
hat nach § 12 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) vom 23. April 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 05], S.95) die Aufnahme und die Beendigung der Berufsausübung dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
weitere Informationen : Berufe / Niederlassungen (klick)
2. Überwachung der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde
Wer als Heilpraktiker die Heilkunde ohne ärztliche Bestallung ausüben will, benötigt gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes eine Erlaubnis.
Unter dem Begriff der Ausübung der Heilkunde fällt prinzipiell jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird (Definition nach § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes).
Im örtlich zuständigen Gesundheitsamt erfolgt die
- Antragstellung und Erlaubniserteilung (sowie Widerspruchsverfahren)
- Kontrolle der Berufserlaubnis zur Ausübung der Heilkunde
Downloads :
Heilpraktiker im Bereich Psychotherapie
Antrag_FF.pdf
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