Medizinalaufsicht

Die Medizinalaufsicht erfasst und überwacht die Ausübung staatlich geregelter Berufe des Gesundheitswesens und der Führung von Berufsbezeichnungen.

1. Erfassung und Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens

Jeder, der selbständig,

  • einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt
  • krankenpflegerische Tätigkeiten anbietet oder erbringt oder
  • Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt

hat nach § 12 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) vom 23. April 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 05], S.95) die Aufnahme und die Beendigung der Berufsausübung dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

weitere Informationen :  Berufe  / Niederlassungen (klick)

2. Überwachung der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde

Wer als Heilpraktiker die Heilkunde ohne ärztliche Bestallung ausüben will, benötigt gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes eine Erlaubnis.
Unter dem Begriff der Ausübung der Heilkunde fällt prinzipiell jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird (Definition nach § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes).

Im örtlich zuständigen Gesundheitsamt erfolgt die

Downloads :

Heilpraktiker im Bereich Psychotherapie

Antrag_FF.pdf 

 

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