Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Rechtsgrundlagen: Immissionsschutzgesetz des Landes Brandenburg
Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Rechtsgrundlagen: Immissionsschutzgesetz des Landes Brandenburg