Eigentümer von Grundstücken /Räumen sind verpflichtet, die kehr- u. überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht vom Schornsteinfeger überprüfen zu lassen, den Zutritt zu diesen Anlagen zu gewähren und die dabei entstehenden Gebühren zu zahlen. Zahlen Eigentümer nicht oder lassen gesetzlich bestimmte Kehr- /Überprüfungsarbeiten nicht zu, übergibt der Schornsteinfeger die Vorgänge an die Gewerbebehörde zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens. Erfolgt keine gütliche Einigung, ergeht eine gebührenpflichtige Amtshandlung.

Gebühr: Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie ab 50,00 € bzw. Kostenersatz nach Kostendeckungsprinzip.

Bearbeitung: Auf Antrag des Schornsteinfegers bzw. zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister.

Erforderliche Unterlagen: Durch den Schornsteinfeger/BSM sind Rechnung, Aufforderungen und Mahnung einzureichen

Antragstellung: schriftlich

Rechtsgrundlagen: Schornsteinfeger-Handwerksgesetz / VO über kleine und mittlere Feuerungsanlagen /Kehr- und Überprüfungsordnung und andere mehr