Wer eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten (mit Gewinnmöglichkeit oder Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit) oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, bedarf sowohl einer Erlaubnis nach der GewO und der GlüStv. Die Beantragung zur Erteilung dieser Erlaubnisse ist formblattgebunden , hat eigenhändig unterschrieben zu sein und ist bei der Gewerbebehörde einzureichen.
Gebühr:
-Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO
Gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie für Spielhallen mit Unterhaltungsspielgeräten mindestens 300,00 €, für Spielhallen mit Geld- und / oder Warenspielgeräten maximal 3.000,00 €, zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis nach § 33i GewO.
-Spielhallenerlaubnis nach § 24 GlüStv
Gemäß der Gebührenordnung des Ministers des Innern für Spielhallen nach Glückspielstaatsvertrag je nach Zeitaufwand zu zahlen bei Erhalt der Erlaubnis nach § 24 GlüStv.
Bearbeitung: Jeweils 4 Wochen bei vollständigem Antrag mit Anlagen.
Erforderliche Unterlagen:
- Schriftlicher Antrag
- Führungszeugnis für Behörden, Belegart „O“ oder „P“
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes
- Auskunft in Steuerangelegenheiten vom Finanzamt und der Steuerbehörde der Stadt Frankfurt (Oder)
- Personalausweis oder Reisepass zur Einsicht
- Aktueller Handels-/ Vereinsregisterauszug bei juristischen Personen
- Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag (Eigentumsnachweis)
- Baugenehmigung
- Grundrisszeichnung des gesamten Betriebes (2-fach)
- Lageplan (2-fach)
- Sozialkonzept
Zusätzliche Hinweise:
Vor Eröffnung einer Spielhalle sind beide Genehmigungen erforderlich.
D.h. vor diesen Erlaubniserteilungen ist die Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes untersagt. Der Gewerbebetrieb darf in Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, insbesondere dürfen schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit und die Förderung der Spielsucht nicht zu befürchten sein.
Zu Übergangsreglungen für bestehende Spielhallen ohne Erlaubnis nach § 24 GlüStv wenden Sie sich bitte an die Gewerbebehörde der Stadt Frankfurt (Oder).
Antragstellung: schriftlich
Rechtsgrundlagen: § 33i Gewerbeordnung, § 24 Glückspielstaatsvertrag