Der private oder gewerbliche Tierhalter ist verpflichtet, bestimmte Tierseuchen anzuzeigen. Eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen finden Sie hier: http://www.bmelv.de/cln_154/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchenrecht.html
Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.
Gebühr:
keine
Bearbeitung:
sofort
Erforderliche Unterlagen:
Bei Verdacht auf einen Tierseuchenausbruch halten Sie bitte folgende Informationen bereit:
- Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
- Art, Anzahl und Standort der Tiere
- Besitzer der Tiere
- Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
- Wurden Tiere gekauft oder verkauft?
Zusätzliche Hinweise:
Es müssen sofort alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (z. B. gesonderte Aufstallung betroffener Tiere u.a.).
Nach der Anzeige wird der Verdacht vom zuständigen Veterinäramt untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen getroffen.
Antragstellung:
Schriftlich, telefonisch oder persönlich
Rechtsgrundlagen:
Tierseuchengesetz, Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen