Für die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes ist nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 5a Abs. 2 Bewachungsverordnung der Nachweis einer von der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung für folgende Personen erforderlich:

  1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der GewO als Selbständige ausüben wollen,
  2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
  3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen und
  4. sonstige Personen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 1a Satz 2 der GewO beschäftigt werden.

Zusätzlich ist der Nachweis einer von der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 GewO für Personen erforderlich, welche mit der Durchführung folgender Bewachungstätigkeiten betraut sind:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachung in Einlassbereichen von gastgewerblichen Diskotheken
  • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. September 2008 (BGBl.I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorrübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden  oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
  • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.