Zur Rechtsanwaltschaft kann gemäß § 4 BRAO nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat oder die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ( EuRAG ) erfüllt oder die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden hat.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird gemäß § 6 Abs. 1 BRAO auf Antrag erteilt.