Ausnahmefall
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 HwO oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.
Nachweis der zur selbständigen Ausübung des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten